(1) Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.
(3) Ist die Tat vorsätzlich begangen worden, so kann das Fahrzeug eingezogen werden, wenn es dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehört.
Rechtsanwalt Kononowicz ist als Anwalt für Strafrecht (Strafverteidiger und Pflichtverteidiger) bundesweit tätig und berät seine Mandanten in deutscher und polnischer Sprache.
Mein Tipp: Ohne meinen Anwalt sage ich nichts! Bevor Sie mit der Polizei sprechen, sprechen Sie vorher lieber mit mir.
Stand: 19.03.2012
Rechtsanwalt
Bartholomäus Kononowicz
Anschrift:
Rechtsanwaltskanzlei
B. Kononowicz
Kurfürstendamm 152
3.OG - 10709 Berlin
(Nähe Adenauerplatz)
Telefon:
+49 (0) 30 80 96 26 31
Fax:
+49 (0) 30 80 96 26 32
Mobil:
0163 - 384 80 96
E-Mail:
info@kononowicz.de